Statuten
wohn(t)raum statuten und vereinsgrundlagen

Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: Wohn(T)raum – Forschungs- und Bildungsinstitut für WohnKultur und LebensRaum. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchschlag bei Linz, Österreich

(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:

Sinn und Zweck der ideellen und gemeinnützigen Tätigkeit sind die Erforschung und Förderung von WohnKultur und LebensRaum sowie die Förderung, Unterstützung und Erschaffung grundsätzlich aller dafür erforderlichen Umstände und Voraussetzungen.

(1) Die Forschungsergebnisse sollen allen Interessierten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Verein informiert seine Mitglieder zu relevanten Themen des Vereinszwecks.

(3) Er bietet Hilfe zur Selbsthilfe und unterstützt deren Bildung in allen Belangen des Vereinszwecks.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Als ideelle Mittel dienen:

(1) die Umsetzung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen,

(2) die Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und Bildungsprojekten,

(3) die internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten,

(4) Forschungs- und Bildungsreisen in den Zweckthemen,

(5) die Weitergabe von Wissen und Erfahrungen,

(6) die Umsetzung und Entwicklung von Forschungsprojekten,

(7) Versammlungen, Vereinstreffen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen, zur Information und zur Werbung von Mitgliedern,

(8) Versammlungen und Besprechungen aller Art zur Koordinierung von Vereinsinteressen, Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern

(9) Teilnahme an Veranstaltungen und Messen,

(10) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes,

(11) Öffentlichkeitstätigkeiten und Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen,

(12) Gestaltung von Informations- und Werbeträgern aller Art wie Websites, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften, Publikationen, Newslettern sowie allem, was möglich und geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern

(13) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare und ähnliches

(14) sowie grundsätzlich alle dem Vereinszweck dienenden Mittel und Optionen.

Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

(1) Mitgliedsbeiträge

(2) Aufnahmebeiträge

(3) Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen und ähnlichem

(4) Forschungszuschüsse

(5) öffentliche Zuschüsse

(6) Erlöse aus Forschungs- und Bildungsprojekten

(7) Förderungen zu Bildung-, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(8) Verwertungen

(9) Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken

(10) Erträge der Einrichtungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Zweckerfüllung

(11) Spenden, Subventionen, freiwillige Beiträge, Förder- und Unterstützungsbeiträge

(12) Einnahmen aus Kooperationen

(13) Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).

(14) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind. Etwaige – in gesonderter Gebarung geführten – wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinstätigkeit.

(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

b. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Präsident.

(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres; der Austritt ist jederzeit mit Ablauf des Mitgliedsjahres möglich und hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

(3) Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet.

(4) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.

(5) Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung erfolgt in Textform oder wird formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind gemäss Beschlüssen zu entrichten.

b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

c. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

d. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

e. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

f. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Pflichten:

a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

c. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der nur sie Sitz und Stimme haben.

(2) Die Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Präsidiums durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Sie ist spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung über das aktuelle Vereinsmedium bekanntzugeben.

(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor ihrem Termin beim Vorstand auf die im aktuellen Vereinsmedium angegebenen Weise einzureichen.

(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses bzw. Jahresabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) die Wahl und Enthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder des Schiedsgerichtes sowie der Rechnungsprüfer bzw. des Abschlussprüfers;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Statutenänderungen, statutengemäß eingebrachte Anträge, die freiwillige Auflösung des Vereins;

(7) Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Statutenänderungen benötigen zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit, die Antragstellung an eine außerordentliche Generalversammlung auf Auflösung des Vereins benötigen eine Dreiviertelmehrheit.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Präsidiumsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder diese verlangt, oder der Beschluss an einer ordentlichen Generalversammlung gefasst wird.

(9) Für die außerordentliche Generalversammlung gelten sinngemäß die gleichen Vorgaben wie für die ordentliche Generalversammlung.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung.

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

(5) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

(a) Präsident

(b) Vize-Präsident

(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(10) Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.

(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

▪ für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

▪ Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

▪ Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

▪ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

▪ Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr

▪ Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

▪ Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

▪ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

▪ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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